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2012 Reform im spanischen Arbeitsrecht

Aktuell vom 12.2.2012: Die wesentlichen Änderungen im spanischen Arbeitsrecht sind jetzt in Kraft getreten.

  • Firmenneugründungen in Spanien werden durch die Arbeitsrechtsreform wirtschaftlich attraktiver, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen bis zu 50 Arbeitnehmern.

  • Das Home Office wird gesetzlich geregelt (trabajo a distancia). Insbesondere für Unternehmen aus dem Ingenieurswesen und der Neuen Technologien bieten sich dadurch Fernarbeitsplätze an, ohne dass die Niederlassung räumlich erweitert werden muss.

    Link: Arbeitsvertrag Home Office Spanien

  • Überstunden in Teilzeitarbeitsverträgen sind jetzt zulässig und sozialversicherungspflichtig. Das Unternehmen in Spanien kann jetzt auch Teilarbeitszeitkräfte für temporäre umsatzstarke Zeiträume flexibel einsetzen.

    Die sogenannten geringen Beschäftigungsverträge haben sich in Spanien nicht durchsetzen lassen, da diese grundsätzlich durch die Teilzeitarbeitsverträge ohne Mindestarbeitsstundenzahl abgedeckt werden können.
Vorteile für das Unternehmen, Tochtergesellschaft und die Niederlassung in Spanien
  1. Die unbegründete Kündigung (despido improcedente) eines Arbeitsnehmers ist jetzt preiswerter, statt 45 Tage pro Arbeitsjahr sind es jetzt nur noch 33 Tage, gedeckelt mit 24 Monatslöhnen als Höchstsatz.

    Dies gilt nicht für die bestehenden Arbeitsverträge. Diese werden in Bezug auf die Entschädigung noch nach dem alten Recht behandelt, und zwar in der Berechnung der Kündigungsentschädigung bis zum 12.02.2012 nach dem alten Recht und dann nach den nunmehr aktuellen gesetzlichen Regelungen.

  2. Ein weiterer Vorteil ist die quasi Abschaffung des sogenannten salario de tramitacion, Lohnfortzahlung nach Kündigung, bis zur gerichtlichen Entscheidung. Ab sofort ist dieser Lohn nur noch fortzuzahlen, wenn das arbeitsrechtliche Urteil die Kündigung als unbegründet ausspricht und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder weiter beschäftigt.

  3. Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern zwischen 16 und 30 Jahren, als auch ab 45 Jahren werden mit Vergünstigungen in der Sozialversicherung und mit einem Steuerbonus begünstigt.

  4. Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit können jetzt mit einer gesetzlichen Probezeit von einem Jahr abgeschlossen werden, wenn der neue Arbeitnehmer arbeitslos war, bekommt der Unternehmer als Steuerermässigung (deduccion fiscal) 50% dieses Arbeitlosengeldes. Für den ersten Arbeitnehmer unter 30 Jahren bekommt der Unternehmer 3.000,00 Euro Steuerbonus.

Reform im spanischen Arbeitsrecht 2010 - 2011

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Rechtslage: 18.02.2012

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