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2011 Reform im spanischen Arbeitsrecht

Die spanische Arbeitsrechtsreform hat bislang nicht die erwünschte Minderung der Entschädigung bei unbegründeten Kündigungen von unbefristeten Arbeitsverträgen erbracht.

Das königliche Dekret vom 26.8.2011 bringt folgende Vorteile für den Unternehmer in Spanien.
  1. Die gesetzliche Regelung, dass befristete spanische Arbeitsverträge sich automatisch in unbefristete Arbeitsverträge konvertieren, wenn die Arbeitnehmer innerhalb von 30 Monaten mehr als 24 Monate mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt waren, wird für die nächsten 2 Jahre nicht in Kraft treten.

  2. Spanische Ausbildungsverträge für junge Erwachsene bis 30 Jahre werden jetzt mit einer Vergünstigung von 100 % zum Sozialversicherungsbeitrag für den Unternehmer in Spanien interessant.

2010 Reform im spanischen Arbeitsrecht

  1. Die Entschädigung des Arbeitnehmers bei einer unbegründeten Kündigung aus objektiven Gründen (nicht disziplinarisch) wird von 45 auf 33 Arbeitstagen gesenkt. 8 Tage des Schadensersatzes übernimmt die FOGASA.

    Die Entschädigung für gewöhnliche Kündigungen ohne Grund bleibt bei 45 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr, wenngleich auch hier sich die Fogasa mit 8 Tagen an der Entschädigung beteiltigt.

    20 Tage Entschädigung ist zu zahlen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird, auch hier beteiligt sich die Fogasa mit 8 Tagen an der Entschädigungshöhe

  2. Der sogenannte Arbeitsvertrag für obra y servicio (Zeitarbeitsvertrag für bestimmte Tätigkeit) verlangt eine zeitliche Beschränkung von 24 Monaten innerhalb von 30 Monaten maximalem Beschäftigungsverhältnis, unter verstärkter Kontrolle von Kettenarbeitsverträgen in Unternehmensgruppen

  3. Arbeitsrechtsprozess: Sollte in der ersten Instanz bei der spanischen Arbeitsgerichtsbarkeit eine Niederlage erfolgen, ist der Urteilsbetrag beim Gericht zu hinterlegen, es ist darauf zu achten, dass beim sogenannten salario de tramitacion die Beträge in Nettoarbeitslohn, Lohnsteuer und Abgaben an die Sozialversicherung deutlich unterschieden werden.

  4. Unternehmer sollten Bonus an die Arbeitnehmer nicht mehr direkt in Geld auszahlen, sondern in Beiträgen zu einem Pensionsplan.

    Es werden Lohnsteuerabzug und Abgaben an die gesetzliche spanische Sozialversicherung gespart.

    Hierzu nehmen Sie bitte unsere rechtliche und steuerliche Beratung im spanischen Steuer- und Arbeitsrecht in Anspruch.


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Rechtslage: 21.12.2011

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