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Bussgeld im spanischen Steuerrecht bei verbundenen Geschäften 2010
Aufgrund der strengen Normen, die vom spanischen Staat zum Thema “verbundene Geschäfte” erlassen wurden,
sind diese Normen zu beachten.
Die gesetzliche Normierung in den spanischen Steuergesetzen fand bereits im Jahre 2006 und 2007 statt. Jedoch ist davon auszugehen,
dass die Bussgeldvorschriften erst im Juli 2010 für das vorgehende Geschäftjahr angewendet werden.
Die besonderen Dokumentationspflichten bestehen seit dem 19.2.2009.
Unter einem verbundenen Geschäft versteht man, dass in der Regel Gesellschaften oder andere Steuersubjekte Rechtsgeschäfte abschliessen,
die nicht den Preisen am Markt folgen, sondern Abweichungen aufweisen, die für die eine oder andere Partei steuerliche Vorteile mit sich
bringen.
Die Steuersubjekte stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander.
Besonders genannt sind die Fälle von Warengeschäften oder
Darlehen zwischen der nicht in Spanien ansässigen Muttergesellschaft und der spanischen Tochtergesellschaft. Aber auch in Spanien nationale
Geschäfte und spanische Firmen sind betroffen.
Derartige verbundenen Geschäfte können von der spanischen Finanzbehörde angepasst werden, so können unverzinsliche
Darlehen mit einem Zinssatz markgerecht angepasst werden. Diese Anpassung der rechtsgeschäftlichen Konditionen sind in den
Folgejahren bei dauerhaften Rechtsgeschäften fortzuführen.
Brisant ist, dass neben den Gestaltungsmöglichkeiten, die Finanzbehörde auch das Recht hat, Bussgelder zu erlassen.
Verbundene Geschäfte müssen dokumentiert werden, so dass die festgesetzten Tarife einem Drittvergleich standhalten.
Diese Dokumentationspflicht
wird im Besonderen streng gehandhabt, wenn die Verbundenheit mit Gesellschaften aus Steuerparadiesen besteht. Hier wird verlangt, dass die
Geschäftsführer der Off Shore Gesellschaften namentlich genannt werden. Firmengruppen haben besondere Auflagen.
Freiberufler und natürliche
Personen, die als Einzelfirmen handeln, haben Erleichterungen in der Dokumentationspflicht.
Dem Grunde nach, hat jedes Steuersubjekt folgende Dokumentation stets im Steuersitz vorzuhalten:
- Allgemeine Steuerdaten des Steuerpflichtigen in Spanien
- Beschreibung der Recht- und Handelsgeschäfte mit verbundenen Firmen
- Welche Verbundenheit mit den Geschäftspartnern liegt vor, Verträge über die Teilhaberschaft, Darlehensverträge u.a.
- Analyse der Vergleichbarkeit mit Marktpreisen mit der entsprechenden Angabe der Bewertungsmethode.
Das Steuersubjekt muss die Dokumentation bereithalten, so dass bei der Steuerprüfung die Wahl der gesetzlich vorgeschriebenen
Bewertungsmethode ersichtlich ist.
Es gelten folgende Bewertungsmethoden:
- Der Preis ist vergleichbar mit anderen Geschäften, die das Steuersubjekt mit Dritten ausgeführt hat.
- Der Erwerbs- oder Produktionspreis ist erhöht, so wie es in dem betreffenden Marktbereich bei Handelsgeschäften mit Dritten
üblich ist.
- Der Wiederverkaufspreis ist gemindert, so wie es in dem betreffenden Marktbereich bei Handelsgeschäften mit Dritten üblich ist.
- Subsidiär zu den vorangehenden 3 Bewertungsmethoden, kann in einer Gesamtschau eine Teilung des Veräusserungsgewinnes bei
dem Verkauf an Drittkunden stattfinden, so dass jedes Steuersubjekt, welches in der Produktions- und Veräusserungskette involviert ist,
gemäss deren Aufwand und wirtschaftlichen Risiko, dem Anteil am endgültigen Gewinn zugewiesen bekommt.
Abschliessend ist bei internationalen oder binationalen Verbindungen zu bemerken, dass die spanische Steuerbehörde stets das
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einzuhalten hat, so dass in Spanien nicht zum Schaden des anderen Landes exzessiv
besteuert wird.
Anzumerken ist, dass bei internationalen und nationalen Handelsgeschäften stets bei der spanischen Steuerbehörde eine Bewertung des
Handelsgeschäftes beantragt werden kann, so dass spätere Steuerprüfungen ohne Risiko verlaufen können.
Die spanische Steuerbehörde
hat auf Anfrage auch das ausländische Finanzamt in die Bewertung mit einzubeziehen, wenn es sich bespielsweise um ein Handelsgeschäft
handelt, welches in Deutschland und Spanien der Besteuerung unterliegt.
Auf diese Weise kann auch die Verhängung der empfindlichen Bussgelder verhindert werden.
Eine schwere Verletzung der einschlägigen Steuernormen liegt vor, wenn die oben beschriebene Dokumentation nicht bei der
Steuerprüfung vorliegt.
Es kann ein Bussgeld zwischen 1.500 und 15.000 EUR verhängt werden, wenn einzelne Daten in der Dokumentation nicht enthalten sind,
und trotzdem die Bewertung nach Marktkriterien korrekt vorgenommen wurde.
Sollte die Steuerprüfung eine Anpassung der Handelspreise mit sich bringen, kann das Bussgeld 15% der Differenz betragen, in jedem Fall,
aber mindestens 3.000 bis 30.000 EUR.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
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Rechtslage: Januar 2010
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