Aktuell 2011 Spanisches und Deutsches Steuerrecht - Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien wurde bereits vom spanischen Ministerrat verabschiedet, und soll das gültige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien aus dem Jahre 1966 aktualisieren, den Informationsaustauch zwischen den Finanzbehörden koordinieren und die Steuerhinterziehung bekämpfen.
Es richtet sich inhaltlich nach den Musterabkommen der OCDE.
Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien ist am 3.5.2011 in Kraft getreten.
Die Steuerresidenz wird in erster Linie mit dem Lebensmittelpunkt verknüpft.
Mieteinkünfte als Einkünfte aus Immobilienvermögen werden nach Artikel 6 dem Staat zugewiesen, in dem die Immobilie liegt.
Folglich sind spanische Mieteinkünfte aus spanischen Immobilien in Spanien zuversteuern, selbst wenn der Immobilieneigentümer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Einkünfte aus Unternehmen sind in dem Staat zu versteuern, wo sich der Unternehmensstandort befindet. Niederlassungen sind in dem jeweiligen Staat beschränkt zu besteuern.
Die Dividendenbesteuerung soll am Steuerwohnsitz des Dividendenempfängers stattfinden, wenngleich bei natürlichen Personen eine Quellenbesteuerung von maximal 15% zulässig ist.
Bei der Zinsbesteuerung findet diese ausschliesslich am Wohnsitz des Zahlungsempfängers statt. Dasselbe gilt für Einnahmen aus Lizenzen und Autorenrechten.
Gewinne aus Immobilienverkäufen bleiben in Spanien zu versteuern, wenn dort die Immobilie liegt.
Einnahmen aus Arbeitseinkommen sind in dem Land zu versteuern, indem die Einnahmen erarbeitet wurden.
Künstler sollen am Leistungsort versteuern.
Bei der Altersrente gilt:
Pensionen sind im Quellenland zu besteuern, insbesondere wenn sie von öffentlichen Pensionskassen (Staat) bezahlt wird.
Bei der Rente von der BFA gilt eine Übergangsregelung.
Den vollständigen Text des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien finden Sie hier.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 26.04.2012