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Erbschaftssteuer in Spanien, Besonderheiten in Andalusien

Das spanische Erbschaftssteuerrecht findet Anwendung, wenn eine Immobilie in Spanien belegen ist, gleichwohl dass der Immobilieneigentümer deutscher, schweizer oder anderer Nationalität angehört.

Innerhalb Spaniens wurden Regelungsbefugnisse in der Erbschafts- und Schenkungssteuer an die einzelnen Länder (comunidades autónomas) abgetreten.

Diese hier genannten Sonderregelungen gelten in der Regel, wenn die Immobilie dort belegen ist und der Erblasser als auch der Erbe in Andalusien ihren dauerhaften Wohnsitz haben, im übrigen gelten die gesamtspanischen Regelungen.

Besonderheiten in der andalusischen Erbschaftssteuer:
  • Erbschaften werden bis zur Besteuerungsgrundlage (base imponible) von 175.000.- Euro von der Erbschaftssteuer freigestellt, wenn nahe Angehörige die Erben sind.
  • die Immobilie, die im Familieneigentum steht, und wo der dauerhafte Wohnsitz begründet ist, wird zu 99,99 % von der Erbschaftssteuer freigestellt, wenn Erblasser und Erbe dort im Moment des Todesfalls ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
    Sollte nur der Erblasser dort gewohnt haben, gilt die staatliche Regelung der vivienda habitual.
Unser Direktberatungsservice vor dem Immobilienkauf zur erbschaftssteuerlichen Planung, zur allgemeinen Nachlassplanung und nach Eintritt eines Todesfall steht Ihnen in Deutschland, Dreiländereck Schweiz, Österreich und in Spanien, Andalusien, in Städten wie Almería, Nerja, Torrox, Málaga, Marbella zur Verfügung.


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Rechtslage: 27.8.2008