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Erbschaftssteuer Spanien selbst berechnen
Wer länger als 183 Tage im Kalenderjahr seinen ständigen Aufenthalt in Spanien hat,
ist mit seinem Welteinkommen dort steuerpflichtig. Erhält er nun eine Erbschaft muss er dieselbe
in Spanien versteuern.
Wer in Spanien nicht Steuerresident ist, jedoch zur Erbmasse, Vermögensgegenstände gehören,
die in Spanien gelegen sind (Ferienimmobilie), dann ist die spanische Erbschaftssteuer auf dieses
Vermögensgut zu bezahlen.
Berechnungsschema:
Erbmasse
+ summierbare Gegenstände, die im Todeszeitpunkt nicht mehr dem Erblasser gehörten.
Hierbei ist stets Beratung geboten.
- 3 % pauschal für den Hausrat (Minimalpauschale)
- Schulden und Lasten des Erblassers
- Beerdigungskosten und andere im Zusammenhang entstandene Kosten
= Besteuerungsgrundlage
- Freibetrag (Bsp.: Kinder haben einen Betrag von 15956,87 €)
= bereinigte Besteuerungsgrundlage x Tarif
= Steuerfestsetzungsbetrag x Ausgleichskoeffizient
= Steuerzahllast
Das Berechnungsschema soll Ihnen einen Überblick über den Berechnungsmodus verschaffen
und ersetzt in keinem Fall eine Einzelfallberatung in unserer Kanzlei.
Hierbei wird Ihre
persönliche Sachlage berücksichtigt, beispielsweise können Schwerbehinderungen noch zu
weiteren
Freibeträgen führen.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitige
Nachlassplanung
die wirksamste Methode ist, Erbschaftssteuern zu sparen. Denken Sie nur an die spanische S.L.,
die richtig vorbereitet und angewendet, die Erbschaftssteuerlast um 95 % und weiter senken hilft.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
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