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Doppelte Erbschaftssteuer Deutschland - Spanien

Urteil vom EuGH 12.02.2009, C-67/08

Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftssteuer in einem anderen Mitgliedstaat nicht auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftssteuer angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte, ist rechtmäßig. Sie ist somit mit den Art. 56, 58 EG vereinbar.

Der Sachverhalt:

Die Erbin, die in Deutschland wohnt, ist Alleinerbin einer in Deutschland verstorbenen Person. Der Nachlass besteht aus Kapitalvermögen, das bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Die Erbin zahlte für das in Spanien angelegte Vermögen dort Erbschaftssteuer.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Das Finanzamt in Deutschland setzte die spanische Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu und gestattete den Abzug der in Spanien entrichteten Erbschaftssteuer von der Bemessungsgrundlage für die in Deutschland geschuldete Erbschaftssteuer.

Die Erbin war der Ansicht, die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer sei nicht wie eine Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern sei auf die in Deutschland zu entrichtende Erbschaftssteuer anzurechnen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Auf die Revision der Erbin (Klägerin) legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH erklärte die Doppelbesteuerung für zulässig.

Die Gründe:

Die doppelte Erbschaftssteuer auf die spanische Kapitalanlage der Erbin ist mit den Art. 56, 58 EG vereinbar und nach dem bisherigen Stand der europäischen Integration nicht zu vermeiden.

Vererbt eine Person, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, einer anderen Person, die ihren Wohnsitz ebenfalls in Deutschland hat, Kapitalforderungen gegen ein in Spanien ansässiges Finanzinstitut, wird sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschaftssteuer erhoben.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der Erbschaftssteuer eines anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen.

Außerdem garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, steuerneutral ist. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für Sie je nach dem Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft sein.

Die Rechts- und Steuerkanzlei D. Cano & D. Luickhardt berät Sie in allen Fragen des deutschen und spanischen Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht.

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 19.02.2009