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ETVE - Steuersparmodell und Investitionsanreiz

ETVE - Spanische Gesellschaft zur aktiven Verwaltung ausländischer Gesellschaftsanteile.

Die spanische ETVE soll den Anreiz bieten, dass ausländisches Kapital nach Spanien gelangt.
Die ETVE ergänzt die allgemeinen Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die in den einzelnen Verträgen mit verschiedenen Nationen, in den sogenannten DBA, geregelt sind.

Die Freistellung der Besteuerung der Dividenden soll gewährleistet sein.

Im folgenden die Voraussetzungen der ETVE, die in Form einer spanischen Kapitalgesellschaft gegründet werden kann.

Der Sitz auf den Kanarischen Inseln bietet sich an, soweit nicht besteuerte Dividenden in neue Aktivitätsbereiche investiert werden und damit aus der anfänglichen ETVE ein Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen wird.

Daran schliesst sich die Niedrigbesteuerung von Gewinnen durch die Modelle der ZEC und RIC, vorherrschend auf Tenerife und anderen Kanarischen Inseln.

ZEC (Zona Especial Canarias) Kanarische Inseln

Voraussetzungen einer Steuerfreistellung der Dividenden von ausländischen Gesellschaften:
  • Ausdrücklich genannter Gesellschaftsgegenstand in der Satzung der ETVE: Verwaltung von Gesellschaftsanteilen an ausländischen Gesellschaften.
    Daneben können noch weitere Gesellschaftsgegenstände bestehen.

  • Die ausländischen Gesellschaften an den Beteiligungen gehalten werden, dürfen in Spanien nicht Steuerresident sein.

  • Die ETVE muss eine Organisationsstruktur mit Personal vorweisen, so dass die Rechte und Pflichten aufgrund der Kapitalbeteiligungen aktiv ausgeübt werden können.

  • Die Gesellschaftsanteile an der ETVE müssen von namentlich genannten Gesellschaftern gehalten werden.

  • Die Beteiligung an jeder einzelnen ausländischen Gesellschaft muss mindestens 5% betragen, oder zu einem Mindestkaufpreis von mehr als 6.000.000,00 EUR erworben worden sein.
Wir gründen Ihre spanische ETVE, sei es als spanische SL oder spanische SA und betreuen Sie langfristig in der Erstellung der spanischen Buchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen.

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Rechtslage: 14.11.2011

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