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Nachehelicher Unterhalt im spanischen Familienrecht

Im deutschen Familienrecht ist ausdrücklich ein nachehelicher Ehegattenunterhalt vorgesehen, wenngleich seit 1.1.2008 die gesetzliche Einschränkung dieses Unterhaltsanspruch verstärkt wurde, so dass grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Scheidung im Rahmen des Eigenverantwortungsprinzips sich selbst unterhalten solle.

Im spanischen Familienrecht, ausgenommen die Regelungen in den Foralgebieten, gibt es keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt , sondern eine sogenannte pensión compensatoria, welche als Entschädigung für den Ehegatten zu sehen ist, der sich während der Ehe beruflich nicht fortentwickeln konnte und nach der Scheidung sich wieder selbst zu versorgen hat.

Folgende Kriterien sind für die Bemessung der Entschädigung im Entscheidungsprozess von dem spanischen Familiengericht abzuwägen.

Berufliche Qualifikation und Arbeitsmarktchancen der Geschiedenen sind wesentliche Ausgangskriterien für die Dauer der Entschädigungszahlungen.

Sonstige Kriterien:
  • Alter und Gesundheitszustand
  • Ehedauer
  • Betreuung von Kindern in der Ehe und nach der Scheidung
  • Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten
  • Verlust der Rentenabsicherung durch die Scheidung
  • Verlust des Krankenversicherungsschutzes
  • Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Letztendlich kann das Gericht eine einmalige Kapitalfindung festsetzen oder eine monatliche Zahlung, die gemäss den zukünftigen Umständen angepasst, zeitlich bestimmt oder auf unbestimmte Dauer bezahlt werden muss.

Die Dauer der Pensionszahlungen sind grundsätzlich von der Ehedauer und der Wiederintegration in die Berufswelt abhängig. Bei einer 19 jährigen Ehedauer geht man von einer Unterhaltsverpflichtung von 10 Jahren aus.

Die Höhe des Unterhalts ist vom dem Lebensniveau in der Ehezeit abhängig. Sollte die Ehefrau stets nur für die Kinder und den Betrieb des Ehegatten ihre Zeit gewidmet haben, ist eine beachtliche Entschädigung als Teilhabe, da der Ehegatte nicht nur im familiären Bereich, sondern auch im Wirtschaftsleben von der Ehefrau profitierte.


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Rechtslage: 08.08.2008