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Haftung des Geschäftsführers einer spanischen SL gegenüber der spanischen Finanzbehörde

Der Geschäftsführer haftet insbesondere für Steuerschulden der spanischen SL, wenn diese vermögenslos ist und die Steuerschulden nicht bezahlen kann.

Nach Art.43.1a) LGT (spanische Abgabenordnung) ist die Haftung für die Steuerschuld mit Bussgeld schon gegeben, wenn der Geschäftsführer bestehende Steuerschulden nicht einzahlt und keinen Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hat.

Die fehlende Liquidität der spanischen SL entlastet nicht.

Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der SL hilft ebensowenig weiter, da nach Art.43.1b) LGT die Haftung mit der Inaktivstellung der SL schon für den Geschäftsführer beginnt.

Er haftet jedoch nur als responsable subsidiario (subsidiär).

Sollte der Geschäftsführer jedoch aktiv an der Begehung von Steuerbussgeldtatbeständen beteiligt sein, kann er auch als Gesamtschuldner zur Haftung gezogen werden (responsable solidario).

Damit kann die spanische Finanzbehörde direkt gegen den Geschäftsführer die Steuerschuld der spanischen SL geltend machen, unabhängig davon, ob diese noch Vermögen hat.

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Rechtslage: 11.11.2011

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