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Geschäftsführer einer spanischen S.L.

  1. Gehälter für Geschäftsführer spanischer Gesellschaften
  2. Steuerresident Spanien
  3. Sozialversicherungspflicht in Spanien
  1. Gehälter für Geschäftsführer spanischer Gesellschaften

    Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern gewählt und aufgrund der Bestimmungen in der Satzung der Gesellschaft bezahlt.

    Es gibt in der Praxis eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Geschäftsführergehälter zu bestimmen. Faktoren wie steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche günstige Regelungen sind ebenso entscheidungsrelevant als auch die leistungsbezogene Bezahlung.

    Namentlich wird unterschieden zwischen:

    1. Festgehalt
    2. Gehalt, welches sich als Anteil am Gewinn des Unternehmens, bemisst.
    3. Entschädigungen für das Beiwohnen von der Vorstandssitzungen und in anderen Gremien.
    4. Stock Option Pläne.


    Zu beachten ist, dass das Festgehalt eines Geschäftsführers stets als Arbeitseinkommen in Spanien zu qualifizieren ist, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als Selbständiger oder Arbeitnehmer angemeldet ist.

    Das Geschäftsführergehalt bei einer spanischen GmbH ist nur als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Geschäftsführergehalt bestimmbar in der Satzung der spanischen GmbH genannt ist.

    Ansonsten wird sie trotz nachgewiesener Bezahlung nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

    Nach dem neuen Kapitalgesellschaftsgesetz, welches am 1.9.2010 in Kraft trat, muss jedes Jahr in einer Hauptversammlung die Vergütung der Geschäftsführer beschlossen werden.

      Wichtig:

    Die Standardsatzungen bei einer spanischen GmbH, die gewöhnlich beim Notar zur Gründung unterschrieben werden, sehen kein Geschäftsführergehalt vor, sondern sehen dieses Amt als gratis an.


  2. Steuerresident Spanien

    In jedem Fall hat jede Kapitalgesellschaft in Spanien die Pflicht einen Repräsentanten mit Steuerresidenz in Spanien vorzuweisen.
    Dies ergibt sich aus der spanischen Abgabenordnung, die schon für jede Betriebsstätte einen Steuerrepräsentanten vorschreibt.

    In der Regel liegt es in der Natur der Sache, insbesondere wenn es ein Einzelgeschäftsführer ist, dass dieser zur Führung der Geschäfte mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien anwesend ist, und damit mit seinem Welteinkommen in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

    Sollte die Gesellschaft keine Aktivität ausüben, sondern nur Immobilienvermögen verwalten, wird der Gesellschaftssitz an dem Ort fingiert, an dem das grösste Aktivermögen der Gesellschaft belegen ist. Der Geschäftsführer hat nicht zwingend an dem selben Ort zu residieren, wenn ein Steuerrepräsentant für die Gesellschaft bestellt ist.


  3. Sozialversicherungspflicht in Spanien

    Geschäftsführer sind in Spanien bei einer aktiven Gesellschaft stets sozialversicherungspflichtig, wenn sie eine Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalten.

    Es gibt zwei Klassifizierungsarten:

    1. Angestellter (RGSS) als Manager mit Arbeitsvertrag, der einem höheren Gremium weisungsgebunden ist.

    2. Selbständiger Geschäftsführer (RETA) auf Basis eines handelsrechtlichen Vertrages mit Führungs- und Kontrollaufgaben. Typisches Beispiel ist ein Einzelgeschäftsführer mit mehr als 50 % Gesellschaftsanteilen (administrador único- socio)


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Rechtslage: 11.11.2011

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