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Eckpunkte eines spanischen Handelsvertretervertrages
Der spanische Handelsvertretervertrag findet nicht nur in Spanien seine Anwendung, sondern auch in
internationalen Wirtschaftsbeziehungen.
Ein deutsches Unternehmen bestellt einen Handelsvertreter in Spanien als auch der umgekehrte Fall.
Die gesetzliche Grundlage ist das Handelsvertretergesetz aus dem Jahre 1992, die
abdingbare als auch zwingende Normen enthält.
Wir bieten Ihnen die zweisprachige Gestaltung von Handelsvertreterverträgen im spanischen
als auch deutsch-spanischen Rechtsverkehr an, und finden für Sie die günstigste
Gestaltungsmöglichkeit.
- Selbständigkeit des Handelsvertreters
Nicht nur aufgrund der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung ist darauf zu
achten, dass der Handelsvertreter ein eigenständiger Unternehmer ist, mit eigenem
Organisationsbefugnis. Die Abgrenzung zum Firmenagent, Repräsentanten, Niederlassungsleiter, muss
zweifellos festgehalten werden.
- Abschlussvollmacht
Es ist zu unterzuscheiden, ob der Handelsvertreter, befugt ist, Geschäfte abzuschliessen und
Inkasso vorzunehmen, oder nur Kunden vermitteln sollte.
- Wettbewerbsverbot – Vertretung mehrerer Unternehmer
Hier ist in jedem Fall ein Zustimmungsvorbehalt in den Vertrag einzufügen, um Interessenkollisionen
zu vermeiden. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf zwei Jahre nicht überschreiten.
- Vergütung des Handelsvertreters
Hierin besteht eine Gestaltungsfreiheit. Meistens wird leistungsorientiert vergütet, wobei auch
Basisvergütungen kombiniert, in der Praxis vereinbart werden. Die Umsatzsteuerproblematik
bei internationalen Beziehungen ist zu beachten.
- Exklusivität für Bezirke
Handelsvertreter wird oftmals Exklusivität für den Abschluss in einem bestimmten Bezirk
zugewiesen. Hier ist zu beachten, dass dadurch Kollisionen mit den Interessen des Unternehmers
entstehen können.
- Nachvertragliche Provisionsvergütung
Es ist stets zu regeln, ob die Provisionsvergütungsansprüche erlöschen, wenn das
Vertragsverhältnis endet oder aber noch beispielsweise fortwirken, soweit Geschäfte abgeschlossen
werden, die durch den ausgeschiedenen Handelsvertreter abgeschlossen wurden.
- Gegenseitige Informationspflichten
Insbesondere in dem Falle, dass der Handelsvertreter nicht abschlussberechtigt ist, hat er
einen Anspruch auf Einblick in die Geschäftsbücher des Unternehmers, um die
Provisionsansprüche berechnen zu können.
- Vertragsdauer
Der Vertrag kann auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln geschlossen werden oder befristet.
Die Insolvenz des Handelsvertreters sollte stets als ausserordentlicher Kündigungsgrund aufgenommen werden.
- Kurze Verjährungsfristen
Die Verjährungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Anspruch.
Im allgemeinen sind die Verjährungsfristen kurz gehalten, so verjähren
Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung innerhalb eines
Jahres nach Beendigung
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Rechtslage: December 2008
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