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Eckpunkte eines spanischen Handelsvertretervertrages

Der spanische Handelsvertretervertrag findet nicht nur in Spanien seine Anwendung, sondern auch in internationalen Wirtschaftsbeziehungen.
Ein deutsches Unternehmen bestellt einen Handelsvertreter in Spanien als auch der umgekehrte Fall.

Die gesetzliche Grundlage ist das Handelsvertretergesetz aus dem Jahre 1992, die abdingbare als auch zwingende Normen enthält.

Wir bieten Ihnen die zweisprachige Gestaltung von Handelsvertreterverträgen im spanischen als auch deutsch-spanischen Rechtsverkehr an, und finden für Sie die günstigste Gestaltungsmöglichkeit.

  1. Selbständigkeit des Handelsvertreters

    Nicht nur aufgrund der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung ist darauf zu achten, dass der Handelsvertreter ein eigenständiger Unternehmer ist, mit eigenem Organisationsbefugnis. Die Abgrenzung zum Firmenagent, Repräsentanten, Niederlassungsleiter, muss zweifellos festgehalten werden.


  2. Abschlussvollmacht

    Es ist zu unterzuscheiden, ob der Handelsvertreter, befugt ist, Geschäfte abzuschliessen und Inkasso vorzunehmen, oder nur Kunden vermitteln sollte.


  3. Wettbewerbsverbot – Vertretung mehrerer Unternehmer

    Hier ist in jedem Fall ein Zustimmungsvorbehalt in den Vertrag einzufügen, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf zwei Jahre nicht überschreiten.


  4. Vergütung des Handelsvertreters

    Hierin besteht eine Gestaltungsfreiheit. Meistens wird leistungsorientiert vergütet, wobei auch Basisvergütungen kombiniert, in der Praxis vereinbart werden. Die Umsatzsteuerproblematik bei internationalen Beziehungen ist zu beachten.


  5. Exklusivität für Bezirke

    Handelsvertreter wird oftmals Exklusivität für den Abschluss in einem bestimmten Bezirk zugewiesen. Hier ist zu beachten, dass dadurch Kollisionen mit den Interessen des Unternehmers entstehen können.


  6. Nachvertragliche Provisionsvergütung

    Es ist stets zu regeln, ob die Provisionsvergütungsansprüche erlöschen, wenn das Vertragsverhältnis endet oder aber noch beispielsweise fortwirken, soweit Geschäfte abgeschlossen werden, die durch den ausgeschiedenen Handelsvertreter abgeschlossen wurden.


  7. Gegenseitige Informationspflichten

    Insbesondere in dem Falle, dass der Handelsvertreter nicht abschlussberechtigt ist, hat er einen Anspruch auf Einblick in die Geschäftsbücher des Unternehmers, um die Provisionsansprüche berechnen zu können.


  8. Vertragsdauer

    Der Vertrag kann auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln geschlossen werden oder befristet. Die Insolvenz des Handelsvertreters sollte stets als ausserordentlicher Kündigungsgrund aufgenommen werden.


  9. Kurze Verjährungsfristen

    Die Verjährungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Anspruch. Im allgemeinen sind die Verjährungsfristen kurz gehalten, so verjähren Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: December 2008