Rechtssicherheit beim Immobilienerwerb in Spanien
Grundbuchprüfung
Link: Abfrage Grundbuch Spanien
Beispiel aus der Praxis: Fehlende Eintragung der Bebauung im spanischen Grundbuch.
In der Praxis nicht selten, ist die fehlende Eintragung der Bebauung auf dem Grundstück im spanischen Grundbuch.
Einer der Gründe kann es sein, dass das Grundstück erworben wurde und darauf eine Immobilie gebaut wurde, die während des Bauvorhabens nicht versichert wurde.
Die Bauversicherung nach dem LOE ist nach Art.20 LOE obligatorisch, und soll vor allem Käufer der Immobilie den notwendigen Versicherungsschutz bei ruinösen Baumängeln geben.
Wird die Bauversicherung nicht abgeschlossen, und der Bauherr nicht den Bau zur Eigennutzung erstellt, sondern zum Verkauf an Dritte, kann der Bauherr (promoter) nicht die notarielle Neubauerklärung erstellen und damit nicht in das Grundbuch die erbaute Immobilie eintragen lassen.
Daraus folgt, dass der Verkauf der Immobilie in notarieller Urkunde nicht möglich ist.
In der Praxis muss der Bauherr die Neubauerklärung (declaracion de obra nueva) mit dem Zweck der Eigennutzung erstellen, um die Eintragung in das Grundbuch zu bekommen.
Dann kann der Verkauf der spanischen Immobilie in notarieller Urkunde stattfinden, jedoch bleibt der Verkäufer in der Haftung für Baumängel, insbesondere auch in der Haftung als Bauherr und Ersteller der Immobilie nach dem LOE.
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Rechtslage: 01.10.2011