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Lebenlanger Niessbrauch in Spanien

Erstberatung - Juristische Vorbereitung - Steuerliche Abwicklung - Grundbucheintragung in Spanien

Praxisbeispiel:

Sie planen den Erwerb einer Immobilie in Spanien und möchten jedoch die Erbschaftssteuerfrage von Beginn an geregelt haben. Die Immobilie kostet 100.000,00 EUR und Sie sind 50 Jahre alt.

Niessbrauch:

Eine Gestaltungsmöglichkeit ist der Erwerb der Immobilie durch Ihre Kinder, oder direkt durch die Enkel, so dass Ihnen nur ein Niessbrauchsrecht lebenslang eingeräumt bleibt.

Da die Immobilie in Spanien liegt und der Niessbrauch in das spanische Grundbuch eingetragen wird, ist spanisches Recht auf die Niessbrauchsstellung anzuwenden.

Der lebenslange Niessbrauch wird als usufructo vitalicio bezeichnet. Es gibt jedoch auch den Niessbrauch, der zeitlich bespielsweise auf 5 Jahre begrenzt ist, dann spricht man von einem usufructo temporal.

Der Niessbrauchswert errechnet sich nach dem Lebensalter des Erwerbers.

Wenn Sie 50 Jahre alt sind, wäre der Niessbrauchswert 31% vom Gesamtwert, sprich 31.000,00 EUR Wert.

Der Restwert, 69.000,00 EUR ist der Kaufpreis, der von den Erwerbern des sogenannten nackten Eigentums (nuda propiedad) bezahlt werden muss.

Diese Eigentümer haben nur das dingliche Recht des Eigentums, dürfen die Wohnung jedoch nicht nutzen und auch nicht vermieten. Dieses Recht steht nur Ihnen als Niessbrauchsinhaber zu.

  Sonderfall:

Sie sind bereits Eigentümer der Immobilie und möchten die Immobilie auf Ihre Kinder übertragen, um Erbschaftssteuer zu sparen, auf der anderen Seite, jedoch lebenslang noch die Nutzung der Immobilie garantiert sehen.

Die Übertragung des sogenannten nackten Eigentums an die Kinder wird in der Regel als Verkauf gestaltet, da die Grunderwerbssteuer nur 6% ITP (Staatliche Grundsatz) beträgt, dagegen die Schenkungssteuer bei 61.000,00 EUR schon alleine 6.395,00 beträgt.

In der Praxis kommt es jedoch auch häufig vor, dass der Ehemann stirbt und die Ehefrau lebenslangen Niessbrauch erhält.

Erlischt durch Tod dieser lebenslange Niessbrauch, ist nochmals eine Steuer zu bezahlen.

  Beispiel:

Nehmen wir an, dass der Niessbrauchswert aufgrund des Alters der Witwe 6.010,12 EUR beträgt und das nackte Eigentum der Immobilie, welches dem Sohn sofort zufällt, 1.8030,36 EUR.

Aufgrund noch anderer Güter hat der Sohn eine Steuerlast von 10,38% zu tragen.

Kommt es jetzt zum Todesfall der Witwe und Erlöschen des lebenslangen Niessbrauchs ist vom anfänglichen Niessbrauchswert von 6.010,12 EUR zu 10,38% vom Sohn als Schlusserbe erstmals Steuern zu bezahlen.

Beachten Sie, dass der Niessbrauch in das spanische Grundbuch eingetragen wird und zuvor die entsprechende Steuererklärung abgegeben werden muss.

Die juristische Gestaltung als auch die steuerliche Abwicklung übernehmen wir in Spanien und Deutschland.

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 20.10.2011

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