Körperschaftssteuer Spanien - Aktuell 2011/2012
- Microempresas, d.h. spanische GmbHs mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen EUR und weniger als 25 festangestellten Mitarbeitern, zahlen nur noch 20%
Körperschaftssteuer bis zu 300.000 EUR Gewinn vor Steuer.
- Spanische GmbHs bis 10.000.000 EUR Jahresumsatz werden als empresa de reducida dimension bezeichnet und können bis 2015 neue Investitionsgüter und
Immobilieninvestitionen frei abschreiben.
- Verbundene Geschäfte bei den vorgenannten mittelständischen spanischen Unternehmen, sind nur noch dokumentationspflichtig, wenn sie mit Steuerparadiesen
durchgeführt werden, oder 100.000 EUR Verkehrswert des verbundenen Geschäfts übersteigen.
Zu diesem Thema empfehlen wir in jedem Fall eine Einzelfallberatung in unserer Kanzlei, da die Bussgelder erheblich sind, wenn die Dokumentationspflichten nicht erfüllt werden.
2011/2012: Firmengründung in Spanien - spanische SL - Steuerbelastung in der Körperschaftssteuer (Impuesto sobre sociedades)
Die Steuerbelastung basiert auf dem Gewinn vor Steuer, aufgrund des Buchhaltungsergebnisses. Niedrigststeuergebiet in Spanien sind die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, etc) mit Steuersätzen von 4%.
Berechnungsschema der Steuerbelastung einer spanischen SL:
- Ausgangsdaten aus der Buchhaltung
Anpassungen finden im positiven und negativen Sinne statt, da nicht alle Buchhaltungswerte auch steuerlich relevant sind bzw. eine Ausnahmeregelung benötigen.
Ein Beispiel aus der Praxis ist bei Werkleistungen im Bausektor und Ratenzahlungskaufvertrüge. Da im spanischen Körperschaftssteuerrecht sich grundsätzlich die Steuerbemessung auf ein Geschäftsjahr bezieht, Bauleistungen als auch Ratenzahlungen sich aber über mehrere Geschäftsjahre hinziehen können, kann die spanische SL statt dem Bilanzierungsprinzip, dass sogenannte Kassenprinzip anwenden. Damit ergibt die Buchhaltung beim Rechnungssteller sofort einen Gewinn über das gesamte Geschäftsjahr, während steuerlich nur der Geldeingang als gewinnerhöhend gewertet werden muss. Damit ist das Buchhaltungsergebnis zu vermindern.
Beispiel aus der Praxis:
Es wird eine spanische Immobilie zu einem Verkaufspreis von 1.900.000,00 EUR verkauft, der Kaufpreis war 1.000.000,00 EUR. Der Gewinn beträgt 900.000,00 EUR. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in Raten. Erste Rate beträ 400.000,00 EUR, die weiteren monatlichen Raten 50.000, EUR. Steuerlich wird das Kassenprinzip angewendet. Das heist, dass nur der Geldzufluss im ersten Jahr zu versteuern ist und nicht der ganze Gewinn von 900.000,00 EUR.
Bei dieser Anwendung des Art.19.4 LIS (spanisches Körperschaftssteuergesetz) ist zu beachten, dass bei einer Abschreibung aufgrund einer Reinvestition nur der bisher bezahlte Kaufpreis im Verhältnis zum Gewinn als Berechnungsgrundlage für die Steuerminderung durch Reinvestition zur Anwendung kommt. (siehe unten unter Art.42 LIS - spanisches Körperschaftssteuergesetz)
Ein weiteres Beispiel, in der Praxis häufig, ist die Bezahlung eines sogenannten "traspaso", wenn ein Restaurant als Nachmieter in Spanien 6uuml;bernommen wird. Der Traspaso kann bei einem 5 Jahresmietvertrag über 5 Jahre abgeschrieben werden, und diese lineare Abschreibung kann mit dem Faktor 1,5 erhöht steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie mit einer spanischen GmbH das Restaurant und das Traspaso erwerben. Die spanische GmbH hat die gesetzlichen Regelungen aus Art.108, 111.5 LIS zu erfüllen.
AKTUELL:
Neuanschaffungen für das Aktivvermögen der mittelständigen spanischen SL (spanischen GmbH) sind in den Jahren 2011 bis 2015 voll abschreibbar, unabhängig davon, ob die Belegschaft der spanischen SL beibehalten oder erhöht wird. Die Abschreibung erfolgt nicht in der Buchhaltung, sondern wird als negative Anpassung der Besteuerungsgrundlage in der Körperschaftssteuererklärung, erstmals 2012, angegeben.
Eine weitere Anpassung ist die Ausbuchung von säumigen Kundenforderungen. Zu bemerken ist, dass die buchhalterische Ausbuchung erst steuerlich abzugsfähig ist, wenn die Forderung vom Kunden schon 6 monatelang aussteht oder gerichtlich geltend gemacht wurde.
Unser Service: Wir stehen Ihnen für das Gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung. - Nach der oben genannten Anpassung erhalten Sie die vorläufige Steuerbemessungsgrundlage in der spanischen Körperschaftssteuer (base imponible previa)
Diese wird angepasst, durch die Verluste der Vorjahre. Es können die Verluste der letzten 18 Jahre vom Gewinn abgezogen werden.
- Es ergibt sich die Steuerbemessungsgrundlage x Steuersatz in der spanischen Körperschaftssteuer.
Allgemeiner Steuersatz in der Körperschaftssteuer: 30%
Steuersatz für kleine spanische SL mit einem Umsatz bis 10.000.000,00 bis zum Gewinn vor Steuer von 300.000,00: 20%
Hier ist zu bemerken, dass die spanische SL (=spanische GmbH), mit Sitz und Aktivität auf den Kanarischen Inseln (Tenerife, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, etc) weitere Steuervergünstigungen erhalten kann, die bei einer ZEC zu einem Steuersatz von 4% führen, und der Anwendung der Rückstellung im Rahmen der sogenannten RIC, zu einer Steuerbelastung von ebenso ca. 4% führen. - Steuerzahlbetrag (Cuota integra)
Hier von sind weitere Steuerabzüge (Deducciones) und Vergünstigungen (Bonificaciones) abzuziehen.
Praxisbeispiel:
Vermeidung der Doppelbesteuerung von im Ausland erzielten Einkünften.
Die spanische SL führt in einem anderen europäischen Land Leistungen aus und hat Einnahmen: 40.000,00 EUR
Ausgaben: 9.000,00 EUR
Bezahlte Steuer ausserhalb Spaniens: 8.000,00 EUR
Gewinn: 23.000,00 EUR
Der Gewinn ist im Buchhaltungsergebnis zunächst um 8.000,00 EUR zu erhöhen und dann auf dieser Ebene vom Steuerzahlbetrag abzuziehen. Und zwar war nach Art.31 LIS (spanisches Körperschaftssteuergesetz) ist der kleinere Betrag - Steuerzahlbetrag Ausland (8000) oder Spanien (9300) abzugsfähig. Im vorliegenden Fall wären 8.000,00 EUR abzugsfähig. - Verminderter Steuerzahlbetrag (Cuota integra ajustada)
Sonderabzüge für die Wiederinvestition von ausgewöhnlichen Gewinnen durch die sogenannte Deduccion por reinversión de beneficios extraordinarios (Art.42 LIS - spanisches Körperschaftssteuergesetz).
Hiermit soll die Neuanschaffung von Aktivvermögen für das Unternehmen in Spanien gefördert werden.
Voraussetzungen:
- Gewinn aus Veräusserung von Anlagevermögen, welches vor der Veräusserung mindestens 1 Jahr dem Gewerbebetrieb diente.
- Vollständige Wiederinvestition in Anlagevermögen.
- Die Wiederinvestition hat innerhalb von einem Jahr vor dem Verkauf und 3 Jahre danach erfolgt sein.
- Die Wiederinvestition sollte 5 Jahre im Betrieb verbleiben.
- Im Jahresabschluss muss die Berechnungsgrundlage der Steuermässigung und das Datum der Wiederinvestition festgehalten sein.
also keiner Sondergruppe zugehörig ist) - Steuerzahlbetrag
Abzug von Steuervorauszahlungen (Retenciones y ingresos a cuenta) - Steuerzahlbetrag abzüglich Steuervorauszahlungen (pagos a cuenta)
STEUERZAHLBETRAG, welcher am 25.7.XX jedes Jahres zu begleichen ist.
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Rechtslage: 21.12.2011