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Mietkauf einer Immobilie in Spanien

Zweisprachige Vertragsgestaltung nach spanischem Recht

Die Immobilienkrise eröffnet für den interessierten Käufer einer Immobilie neue Möglichkeiten, schon mit wenig Eigenmitteln eine Immobilie zu erwerben, oder aber auch Auswanderer nach Spanien haben die Möglichkeit, eine Immobilie jahrelang zu mieten und ihre Existenz in Spanien aufzubauen, und dann nach erfolgreicher Aufbauphase die Immobilie zu erwerben.

Immobilieneigentümer in Spanien, die verkaufen möchten, müssen ihre Immobilien nicht leer stehen lassen, sondern können mit dem Mietkauf Mieteinnahmen generieren.

  TIPPS ZUM MIETKAUF:
  1. Die Immobilie sollte nicht mit Hypotheken belastet sein, ansonsten ist ein Rechtsanwalt einzuschalten, um den Schuldenstand und mögliche anhängige Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

  2. Sollte der Mietkauf von einem Bauträger erfolgen, und die Wohnung neu sein, dann ist darauf zu achten, dass spanische Umsatzsteuer auch für die Miete zu zahlen ist, wenn von Beginn an eine Kaufoption im Mietvertrag vorgesehen ist.

  3. Mietkaufverträge gibt es in verschiedensten rechtlichen Gestaltungsvarianten, deshalb sollten Sie für die Prüfung und Ausarbeitung unsere Kanzlei beauftragen.

    Beispielsweise

    1. kann der Mietpreis von dem Restkaufpreis abgezogen werden

    2. es können Vorkaufsrechte eingeräumt werden, solange die Kaufoption nicht gezogen wird

    3. es kann eine Grundbucheintragung angestrebt werden

    4. was ist zu tun, wenn der Mietkäufer weder Miete zahlt noch die Immobilie freiwillig räumt


Wir stehen Ihnen als deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland, Spanien, Schweiz und Österreich jederzeit für eine persönliche, telefonische oder aber eine Email Beratung zur Verfügung.

Aktuell - Umsatzsteuer beim Mietkauf

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.02.2012

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