Aktuell: Mietkauf Spanien - Mietvertrag mit Kaufoption
Umsatzsteuer beim Mietkauf
Rechtsprechung: DGT: n. 39/2010 vom 19 Januar.
Aus Sicht eines spanischen Bauträgers (promotor) kann der Verkauf der gebauten spanischen Immobilien aufgrund der schwachen Nachfrage erschwert sein.
Deshalb sind einige Bauträger bereit, Mietverträge mit Kaufoption auf die Immobilie anzubieten.
Beispiele möglicher Gestaltungsvarianten:
- Mietvertrag mit Anrechnungsklausel der Mietzahlung auf den Kaufpreis und Kaufoption.
- Mietvertrag mit Kaufoption ohne Anrechnung der Mietzahlungen, aber mit Preisbindung in Bezug auf den Immobilienpreis.
- Mietvertrag mit festem Kaufversprechen –hier ist abzugrenzen zum Ratenkauf.
TIPP für den Bauträger:Für den Bauträger ist zu beachten, dass der Mietvertrag auf jeden Fall eine Kaufoptionsklausel enthält, nur so kann der Bauträger sicher stellen, dass die Umsatzsteuer, die während des Bauens erlitten wurde, auch 100 % abziehbar ist.
Wird keine Kaufoptionsklausel in den Mietvertrag eingefügt, und die Vermietung dauert 2 Jahre, handelt es sich beim folgenden Verkauf der Immobilie an eine Privatperson nicht um einen Erstverkauf und die Umsatzsteuer ist nicht auszuweisen (exento), damit verliert der Bauträger die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer.
TIPP für den Immobilienkäufer:Aus Sicht des Immobilienkäufers kann die Einschaltung einer spanischen GmbH die Abzugsfähigeit der spanischen Umsatzsteuer mit sich bringen, und dass der Bauträger auf die Freistellung des Umsatzsteuerausweises verzichtet. Folglich werden 8% Umsatzsteuer gespart.
Hier empfehlen wir unsere Beratung im spanischen Steuerrecht.
Wir beraten Sie als Bauträger und Immobilienkäufer im spanischen Umsatzsteuerrecht und Baurecht in Girona, Lloret de Mar, Mallorca, Ibiza, Tarragona, Madrid, Teneriffa, Gran Canaria.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.02.2012