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Der Europäische Vollstreckungstitel

Nach der europäischen Verordnung 805/2004 können die deutschen Gerichte „Europäische Vollstreckungstitel “ erstellen, die in Spanien direkt vollstreckbar sind.

Das spanische Zwangsvollstreckungsverfahren beginnt mit einem richterlichen Beschluss der STATTGABE, deshalb besteht Anwaltszwang.

Vorbereitung:

Wir werden für Sie in Spanien tätig, und benötigen folgende Unterlagen

  1. Europäischer Vollstreckungstitel im Original mit Apostille
  2. Bescheinigung als Europäischer Vollstreckungstitel
  3. Anwaltsvollmacht (deren Entwurf lassen wir Ihnen zukommen) notariell beurkundet und apostilliert

Sollten Sie als Vollstreckungsgläubiger eine juristische Person sein, teilen wir Ihnen individuell die weiteren Dokumente mit, die wir benötigen.

Unser Honorar

Unser Honorar beträgt 500,00 EUR für den Vollstreckungsantrag beim spanischen Gericht.

Wichtig:

Die europäische Verordnung 805/2004 findet nur Anwendung, wenn eine der Bescheinigungen der europäischen Verordnung 1869/2005 den Charakter des Vollstreckungstitels als europäischen bestätigt.

Zwangsvollstreckung Spanien im Jahre 2018

Bei der Vollstreckung aus europäischen Vollstreckungstiteln ist weiterhin die europäische Verordnung 805/2004 anzuwenden. Sie sparen sich mit diesem Vollstreckungsweg die Vollstreckbarerklärung in Spanien.

Wer stellt die gerichtliche Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel aus?

In Deutschland ist es der Rechtspfleger, der zuständig ist. Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstittel ist nicht für alle Schuldtitel möglich.

Der Europäische Vollstreckungstitel ist möglich für Schuldtiteln aus:

  • fällige Geldforderungen
  • unbestrittene Forderungen

Es muss eine Vollstreckbarkeit in Deutschland gegeben sein. Wenn das verfahrensleitende Schriftstück nur durch die Post zugestellt wurde, dann liegt keine ordnungsgemässe Zustellung vor.

Sollte eine deutscher Schuldtitel in spanien vollstreckt werden, dann kann in Einzelfällen die EU Verordnung 1215/2012 Anwendung finden, insbesondere wenn das deutsche Gericht den Schuldtitel nicht als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen kann. In Altfällen gilt noch die eurpäische Verordnung 44/2001.

Die Voraussetzungen des europäischen Vollstreckungstitels sind:

  • Entscheidung: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung.
  • Forderung: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung angegeben ist.
  • Unbestritten: Der Schuldner hat der Forderung im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen, ist zur Gerichtsverhandlung nicht erschienen oder hat ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt.
  • Öffentliche und notarielle Urkunden: ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, welches auch eine Unterhaltsvereinbarung sein kann, oder sonstige notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft.


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