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Besonderes Steuerrecht in Madrid
In Spanien wird das Steuerrecht von den Regionalregierungen teilweise mitentschieden, da einzelne
Steuerarten in Bezug auf die Feststellung von den Berechnungsgrundlagen als auch der Abschöpfung
des Steuerbetrages ganz oder teilweise an die Regionen abgetreten sind.
In Madrid gelten folgende Besonderheiten zum staatlichen spanischen Steuerrecht:
- Grunderwerbssteuer: Statt 7% werden beim Wohnungskauf von Grossfamilien nur 4% erhoben.
- Einkommensteuer: Bürger bis 35 Jahre können bis zu 840 EUR der Mietkosten von der
Steuerbemessungsgrundlage abziehen.
- Schenkungssteuer: Schenkungen von Immobilien oder Geld der Eltern an die Kinder werden zu
99% von der Besteuerung auf der Ebene der Steuerzahllast befreit. Der Anknüpfungspunkt für
die Steuerpflicht ist der ständige Aufenthalt des Beschenkten, wenn es sich um Schenkungen
von beweglichen Sachen handelt, bei Schenkungen von Immobilien gilt der Standort der Immobilie
als Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Schenkungssteuerrecht.
- Erbschaftssteuer: Eine Erbschaft von Eltern an Kinder wird ebenso zu 99% von der Besteuerung
auf der Ebene der Steuerzahllast befreit, wobei der Anküpfungspunkt für das anzuwendende
Steuerrecht der letzte Wohnsitz des Erblassers ist.
D.Luickhardt
Rechtsanwalt Madrid / Abogado Madrid
Rechtsanwaltskanzlei Madrid: Marques de Urquijo 6, 1 C, Madrid
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Rechtslage: 12.06.2008
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