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Besonderes Steuerrecht in Madrid

In Spanien wird das Steuerrecht von den Regionalregierungen teilweise mitentschieden, da einzelne Steuerarten in Bezug auf die Feststellung von den Berechnungsgrundlagen als auch der Abschöpfung des Steuerbetrages ganz oder teilweise an die Regionen abgetreten sind.

In Madrid gelten folgende Besonderheiten zum staatlichen spanischen Steuerrecht:
  • Grunderwerbssteuer: Statt 7% werden beim Wohnungskauf von Grossfamilien nur 4% erhoben.

  • Einkommensteuer: Bürger bis 35 Jahre können bis zu 840 EUR der Mietkosten von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen.

  • Schenkungssteuer: Schenkungen von Immobilien oder Geld der Eltern an die Kinder werden zu 99% von der Besteuerung auf der Ebene der Steuerzahllast befreit. Der Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht ist der ständige Aufenthalt des Beschenkten, wenn es sich um Schenkungen von beweglichen Sachen handelt, bei Schenkungen von Immobilien gilt der Standort der Immobilie als Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Schenkungssteuerrecht.

  • Erbschaftssteuer: Eine Erbschaft von Eltern an Kinder wird ebenso zu 99% von der Besteuerung auf der Ebene der Steuerzahllast befreit, wobei der Anküpfungspunkt für das anzuwendende Steuerrecht der letzte Wohnsitz des Erblassers ist.




  • D.Luickhardt
    Rechtsanwalt Madrid / Abogado Madrid
    Rechtsanwaltskanzlei Madrid: Marques de Urquijo 6, 1 C, Madrid


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    Rechtslage: 12.06.2008