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S.L. Satzung

Unser Service der Gesellschaftsgründung beginnt mit der Ausarbeitung Ihrer individuellen Gesellschaftssatzung auf der Basis der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen.

Die Satzung einer spanischen Gesellschaft ist ein wesentlicher Bestandteil jedes Unternehmens in dieser Rechtsform, da das Verhältnis unter den Gesellschaftern und dem Geschäftsführungsorgan geregelt wird.

Jedem Organ werden Rechte und Pflichten zugeordnet. Beachtenswert ist, dass die Gesellschafter einer spanischen S.L. bei der Gründung einen in dem gesetzlichen Rahmen eingegliederten Gestaltungsspielraum haben, den sie während des Bestehens der Gesellschaft meist nicht mehr haben, da die erforderlichen Mehrheiten für Satzungsänderungen meist nicht mehr erreicht werden.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass jede Provinz in Spanien in der Zulassung von Satzungen Ihre Besonderheiten aufweist, wenngleich die wesentliche gesetzliche nationale Grundlage im Gesetz 2/1995 über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung niedergelegt ist (sociedad de la responsabilidad limitada).

Überblick die wesentlichen Bestandteile einer Satzung:
  • Artículo 1.- Gesellschaftsname.- Denominación social
    Dieser wird von Ihnen ausgewählt, und wir reservieren denselben im zentralen Handelsregister von Madrid.
  • Artículo 2.- Gesellschaftssitz.- Domicilio Social
    Besteht die Absicht, Steuervergünstigungen auf den Kanarischen Inseln in Anspruch zu nehmen, ist der Sitz dort einzurichten.
  • Artículo 3.- Gesellschaftsgegenstand.- Objeto Social
    Dieser sollte umfassend sein, so dass auch mögliche Nebenaktivitäten genannt werden. Es gilt zu beachten, dass es zahlreiche Aktivitäten gibt, die einen bestimmten Berufstitel voraussetzen. Bei Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen Besonderheiten.
  • Artículo 4.- Dauer.- Duración
    In der Regel wird die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit gegründet.
  • Artículo 5.- Gesellschaftskapital.- Capital Social
    Das Mindeststammkapital ist 3006.- Euro. In der Regel wird dieser Betrag als Geldeinlage von den Gründungsgesellschaftern geleistet. Eine Sacheinlage ist ebenso möglich. Besondere Aktivitäten bedürfen eines Mindeststammkapitals. Eine Einzelfallberatung ist diesbezüglich erforderlich.
  • Artículo 6.- Gesellschaftsanteile - Participaciones
    Sie verkörpern das wesentliche Recht eines Gesellschafters. Unter anderen geht daraus das Stimmrecht und der Anteil bei der Gewinnverteilung hervor.
  • Artículo 7.- Dingliche Rechte an Gesellschaftsanteilen – Derechos reales sobre las participaciones sociales
    Hier wird meist auf Art.35 ff. LSRL verwiesen.
  • Artículo 8.- Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden – Transmisión de participaciones sociales inter vivos
    Hier besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum, da oftmals eine nahezu freie Übertragung nicht gewollt ist, um die Gesellschafter nicht zu letzt wegen ihrer Berufsqualifikation auswählen zu können.
  • Artículo 9.- Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden nach der gesetzlichen Vorgabe
    Ergänzung zu 8, falls dort Abweichungen vom Gesetz vereinbart sind.
  • Artículo 10.-Zwangsweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen - Transmisión forzosa
    Hier wird in der Regel der Art.31 LSRL zitiert.
  • Artículo 11.- Übertragung von Todes wegen – Transmisión mortis causa
    Meist soll verhindert werden, dass Familienangehörige in die Gesellschaft durch Erbschaft gelangen, da die beruflichen Fähigkeiten nicht gegeben sind.
  • Artículo 12.- Gesellschaftsorgane – Órganos de la sociedad
    Hauptversammlung und Geschäftsführung sind zu nennen.
  • Artículo 13.- Hauptversammlung - La Junta General de Socios
    Die generelle Aufgabenstellung nach Art. 43 ff. LSRL wird zitiert.
  • Artículo 14.- Teilnahmerechte – Asistencia de los socios
  • Artículo 15.- Vertretung von Gesellschaftern – Representación en la Junta General
  • Artículo 16.- Ordentliche und Ausserordentliche Hauptversammlung – Junta ordinaria y extraordinaria
  • Artículo 17.- Einberufung der Hauptversammlung – convocatoria de la Junta general
    Einmal im Kalenderjahr ist eine Hauptversammlung in den ersten 6 Monaten abzuhalten. Dies liegt vor allem im Interesse der Gesellschafter, da sie über den Jahresabschluss informiert werden und eventuelle Rückstellungen und Gewinnverteilungsschlüssel beschliessen können.
  • Artículo 18.- Ladung zur Hauptversammlung – Citación para las Juntas
    Wenigstens 15 Tage vor der Abhaltung der Hauptversammlung sind die Gesellschafter zu laden. In der Satzung kann eine individuelle Ladung für ausländische Gesellschafter ausgeschlossen werden.
  • Artículo 19.- Allgemeine Hauptversammlung – Junta Universal
    Diese findet statt, wenn das gesamte Gesellschaftskapital einstimmig die Abhaltung der Hauptversammlung beschliesst.
  • Artículo 20.- Mehrheitsprinzip – Principio de mayoría
    Die Mehrheit von mindestens einem Drittel des Gesellschaftskapital ist ausreichend für einen Beschluss in der Hauptversammlung, wenn die Satzung oder das Gesetz für einen bestimmten Bereich nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Beispielhaft verlangt die Kapitalerhöhung eine qualifizierte Mehrheit.
  • Artículo 21.- Generalhauptversammlung Präsidentschaft, Sekretär – Presidente y secretario en la Junta general
    Diese werden zu Beginn nach dem Mehrheitsprinzip ernannt.
  • Artículo 22.- Hauptversammlungsprotokoll – el acta de la Junta
  • Artículo 23.- Geschäftsführung – Órgano de administración
    Dies ist ein sensibler Bereich, da die Geschäftsführung die Gesellschaft in rechtlicher Hinsicht Dritten gegenüber vertritt. Bei kleineren Gesellschaften wird mit alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführern oder mit nur gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführern gearbeitet. Die Vor – und Nachteile sind abzuwägen.
  • Artículo 24.- Geschäftsführung, Amtsdauer und Voraussetzungen – Órgano de administración, Duración, Requisitos
  • Artículo 25.- Geschäftsführung durch Vorstand – Consejo de administración
  • Artículo 26.- Vorstand – Consejo de administración, Bildung und andere interne Regelungen
  • Artículo 28.- Beschlüsse des Vorstands - Acuerdos del Consejo de Administración
  • Artículo 29.- Delegation von Entscheidungsgewalten – Delegación de poderes
  • Artículo 30.- Befugnisse des Vorstandes, Facultades órgano de administración
  • Artículo 31.- Gewinnverteilungsregelung – Regulación del reparto de beneficios
    Dies ist eine freiwillige Regulierung, in der Praxis jedoch sehr oft angewandt, um Investoren ihre Rendite satzungsgemäss abzusichern.
  • Artículo 32.- Geschäftsjahr - Ejercicio social
  • Artículo 33.- Offenlegung des Jahresabschlusses – Manifestación del cierre del ejercicio
  • Artículo 34.- Auflösung – Disolución
    Die gesetzlichen Regelungen werden in der Regel übernommen.
  • Artículo 35.- Gerichtsbarkeit–Jurisdicción
    Hier finden sich Vereinbarungen zur Schiedsgerichtsbarkeit, um die staatlichen Justizbehörden zu umgehen, und damit Streitigkeiten schneller eine Schlichtung zuzuführen.
Unser Service: Gesellschaftsgründung vor Ort in Spanien durch einen deutschsprachigen Rechtsanwalt

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007