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Kindesunterhalt Unterhalt im spanischen Familienrecht


Vollstreckung von deutschem Titel in Spanien 2009/2010

Die Vollstreckung von Unterhaltstiteln in Spanien richtet sich nach EUGVVO 44/2001, 805/2004. Auch das UN Übereinkommen von 1956 für die Vertragsstaaten wie Spanien und Deutschland findet Anwendung.

Für die Vollstreckung in Spanien benötigen wir von Ihnen:
  1. Den vollstreckbaren Unterhaltstitel mit Apostille, in die spanische Sprache übersetzt
  2. Bescheinigung nach dem Artikel 54 EUGVVO 44/2001
  3. Adresse des Schuldners und Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen in Spanien
  4. Notarielle Anwaltsvollmacht apostilliert, deren Entwurf wir Ihnen zweisprachig zukommen lassen.
Im Vollstreckungsverfahren in Spanien finden die nationalen spanischen Gesetze Anwendung.

Die Gerichte prüfen nicht die Richtigkeit der deutschen gerichtlichen Entscheidung oder der notariellen Vollstreckungsurkunde, jedoch muss die Form und der Verfahrensweg eingehalten werden.

Sollte die Form und der Verfahrensweg nicht eingehalten werden, kann der Schuldner gegen die Vollstreckungsmassnahmen Einspruch erheben.

Gegen diese Entscheidung ist wiederum Berufung möglich.

Der Richter entscheidet, ob dem Einspruch aufschiebende Wirkung zu kommt oder ob vom Vollstreckungsgläubiger eine Sicherheit zur Abwendung der aufschiebenden Wirkung verlangt wird.

TIPP für Unterhaltsgläubiger:

Warten Sie nicht zu lange mit der Vollstreckung des Unterhaltstitels, da die Gebühren bei niedrigen Vollstreckungssummen niedrig sind.

ANMERKUNG:

Die spanischen Gerichte sind bei Kindesunterhaltsforderungen durchgriffsbereit, so dass auch oftmals der Unterhaltsschuldner unter dem sogenannten durchschnittlichen Mindestgehalt als Pfändungsgrenze zur Zahlung herangezogen wird.
Denn schliesslich gibt es in Spanien immer noch die Unsitte, dass der bezahlte Lohn im offiziellen Lohnbogen nur einen Bruchteil des wirklich bezahlten Lohnes entspricht.

ZUKUNFT:

Es wird an einer europäischen Verordnung gearbeitet, so dass die Vollstreckungen von Unterhaltstiteln direkt im Europäischen Nachbarstaat möglich sind.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 20.08.2009