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Solarstromanlagen in Spanien

AKTUELL 27.1.2012:

Angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise wird ab sofort die erhöhte Einspeisevergütung für neue photovoltaische oder thermische Anlagen nicht mehr genehmigt.

Neben der Unterbrechung der Vergabeverfahren wurden auch weitere wirtschaftliche Anreize für neue Installationen im Bereich der erneuerbaren Energien gestoppt.

Diese Massnahme betrifft die Instalationen, die zum Tag der Gesetzesverabschiedung noch nicht im Register eingetragen waren, sowie die Instalationen die zu diesem Datum noch keine Bewilligung des Amtes für Energie und Bergbau erhalten haben.

Diese Massnahme bezieht sich nicht auf die bereits registrierten oder installierten Anlagen.

Das neue Gesetz wird voraussichtlich nicht für die Anlagen auf den Kanarischen Inseln gelten.

Rechtslage: 27.01.2012

AKTUELL 2011:

Gesetzliche Beschränkungen in der Vergütung der eingespeisten Energie von Solarstromanlagen in Spanien (Photovoltaik Anlage, PV Anlage) durch Sonnenstundenlimitierung bei dem abrechenbaren produzierten und eingespeisten Strom.

Das Realdekret 1565/2010, welches seit 1.1.2011 in Kraft ist, hat zum Ziel die Einspeisevergütung von Solarstromanlagen in Spanien zu reduzieren, in dem Vergütungen nur für festgelegte Sonnenstunden gemäss dem Standort der Solarstromanlage in einer bestimmten spanischen Region bezahlt werden (RD 14/2010, RD 661/2007).

Jahre 2011, 2012, 2013

Art der Anlage Stunden / Jahr
Festinstallierte Anlage 1250
Einachsige Solarstromanlage 1644
Zweiachsige Solarstromanlage 1707


Diese Beschränkung der Einspeisevergütung kann einen Vermögensschaden herbeiführen, und ist aus Sicht des Solarstromanlageneigentümers eine nachträgliche Beschränkung des ihm zugewiesenen Einspeisetarifes, der gesetzlich schliesslich für 25 Jahre garantiert schien.

Ab 2014 werden nur folgende Sonnenstunden bezahlt (RD 14/2010, RD 1578/2008, RD 661/2007). Damit dürfte für alle Solarstromanlagen in den Zonen I bis V ein Vermögensschaden eintreten.

Wir vertreten Sie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für den Fall der Avalvollstreckung.

Art der Anlage Stunden / Jahr
Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Festinstallierte Anlage1.2321.3621.4921.6321.753
Einachsige Anlage1.6021.7701.9402.1222.279
Zweiachsige Anlage1.6641.8382.0152.2042.367


Deshalb empfehlen wir den Verwaltungsrechtsweg gegen die einzelnen Abrechnungen der CNE zu beschreiten, soweit tatsächlich im Einzelfall eine Reduzierung der Einspeisevergütung erfolgt. Dann ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 14.12.2011

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