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Deutsche Sorgerechtsentscheidungen in Spanien

Mit einer neuen Verordnung aus dem Jahre 2003 wird nochmals bekräftigt, was seit dem Haager Übereinkommen aus dem Jahre 1961 und dem Luxemburger Abkommen aus dem Jahre 1980 schon in der Praxis Anwendung fand.

 Fallbeispiel:

In einem deutschen, rechtskräftigen Scheidungsurteil wird im Verbund entschieden, dass das 8 - jährige Kind bei dem einen Elternteil bleiben solle. Dieser bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dem anderen bleibt das Besuchsrecht, auch Umgangsrecht genannt. Das Sorgerecht bleibt beiden Eltern zugestanden.

Kurz nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, zieht ein Elternteil mit dem Kind nach Spanien, um dort seinen ständigen Wohnsitz zu begründen.

Wie kann der eine Elternteil gegen den anderen vorgehen, wenn das Kind vernachlässigt wird?

 Zuständigkeit:

Nach der neuen Verordnung gibt es keinen Zweifel mehr, dass die spanischen Behörden allein zuständig sind, wenn das Kind mindestens 3 Monate in Spanien lebt und dauerhaft dort wohnen bleiben will. Von einer Verfestigung kann nach 6 Monaten gesprochen werden.

Die Anerkennung der deutschen Sorgerechtsentscheidung wird von den spanischen Behörden gewährleistet. Für das Besuchsrecht ist eine Vollstreckbarerklärung nicht mehr erforderlich.

Gemäss der spanischen Zivilprozessordnung kann bei Entscheidungen im Sorgerecht bei - wesentlicher Veränderung der Gegebenheiten -, die der Entscheidung zugrunde lagen, eine Abänderung der Entscheidung beantragt werden.

Das Abänderungsverfahren ist erfolgreich, wenn der Kindeswille und das Kindeswohl für eine Änderung sprechen.

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Rechtslage: 14.12.2011

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