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Informationen zur spanischen Umsatzsteuer

Rückforderung von spanischer Umsatzsteuer für Nichtsteuerresidenten in Spanien.

Ab 1.1.2010 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, so dass Unternehmer, die keine Steuerresidenz in Spanien haben und spanische Umsatzsteuer (IVA) erlitten haben, nunmehr auch per Internet die Rückforderung der Umsatzsteuer beantragen können.

  WICHTIG:

Die Rückforderung der spanischen Umsatzsteuer kann jedoch nur von einem steuerlichen Vertreter beantragt werden, der in Spanien seinen Steuersitz hat und für die Rückforderung solidarisch haftet, sollte diese nicht gerechtfertigt sein.

Link: Fiskalvertreter Spanien

Unsere deutsch-spanische Steuer- und Rechtskanzlei steht Ihnen in Madrid für die Rückforderung der spanischen Umsatzsteuer (IVA) und auf Teneriffa für die kanarische Umsatzsteuer (IGIC) zur Verfügung.

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Rechtslage: 14.12.2011

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