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Privater Kaufvertrag über eine spanische Immobilie

Nach spanischem Recht sind private Kaufverträge über Immobilien und Grundstücke, die in Spanien gelegen sind, rechtswirksam.

Das spanische Immobilienrecht findet grundsätzlich Anwendung.

In der Praxis häufig sind die Rechsstreitigkeiten über die Einhaltung von diesen privatschriftlichen Kaufverträgen.

Die Kaufverträge, die von Hand aufgesetzt werden, und gerade einmal die Parteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis bestimmen, sind zwar aus rechtlicher Sicht grundsätzlich wirksam, da sie den Mindestinhalt eines spanischen Kaufvertrages enthalten, aber sie lassen viele Ungewissenheiten ungeregelt.

Zum Beispiel fehlt oftmals eine Klausel, wann die Restzahlung des Kaufpreises zu erfolgen hat, und wann beim Notar die endgültige Kaufvertragsurkunde erstellt wird.

Denn schliesslich geht das Eigentum an der spanischen Immobilie mit der Unterschrift unter die notarielle Kaufvertragsurkunde über, wogegen bei einem privatschriftlichen Kaufvertrag stets ein zusätzlicher Übertragungsakt erforderlich ist.

 TIPP:

  1. Sollte eine Vertragspartei einen Vorvertrag wünschen, fragen Sie uns, ob es ein Optionsvertrag oder schon ein Kaufvertrag sein soll. Der Unterschied ist erheblich.

  2. Private Kaufverträge sollten schon steuerlich gemeldet werden, um Wirkung gegenüber Dritten zu erzeugen.

  3. Es ist stets eine Frist zu setzen, bis die notarielle Kaufvertragsurkunde unterschrieben wird.

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.10.2011

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