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Zuständigkeit im spanischen Prozessrecht

In der Zivilgerichtsbarkeit in Spanien gilt das Prozessrecht, geregelt in der spanischen Zivilprozessgesetzgebung (Ley de enjuiciamiento civil = LeCiv).

Eine Klageerwiderung muss in der Regel innerhalb von 20 Werktagen erfolgen. Dies gilt für Prozesse im ordentlichen Zivilverfahren und im verkürzten Prozessverfahren (juicio verbal). Für das verkürzte Prozessverfahren gilt: bei bis zu 6.000,00 EUR Streitwert gibt es keine schriftliche Klageerwiderung, sondern eine direkte mündliche Erwiderung beim Prozesstermin.

In der Praxis häufig sind bei internationalen Streitigkeiten vor Gericht, dass entweder der Kläger oder der Beklagte nicht in Spanien ansässig sind oder aber ansässig sind, aber das Rechtsgeschäft wurde ausserhalb Spaniens ausgeführt.

Des weiteren gibt es im Handelsrecht oftmals Gerichtsstandvereinbarungen.

Es wird häufig zu Beginn des Rechtsstreites über die internationale Zuständigkeit gestritten. Rügt der Beklagte die fehlende spanische gerichtliche Zuständigkeit, kommt es zu einem Zwischenverfahren.

Wichtig

Wenn Sie Beklagter sind, sollten Sie nicht ausser Acht lassen, dass die 20 Tage Klageerwiderungsfrist weiter laufen. Sobald der Streit um die internationale Zuständigkeit entschieden ist, läuft die Frist weiter und beginnt nicht von Neuem.

Fallbeispiel aus der Praxis vor Gerichten in Spanien zu Art.64 LeCiv

Ein deutsches Unternehmen baut ein Hotelkomplex in Fuerteventura um und renoviert vollständig. In dem Werkvertrag wird der deutsche Gerichtsstand vereinbart.

Das Hotel in Fuerteventura macht Mängel aus der Renovierung geltend und verklagt das deutsche Handwerksunternehmen und den deutschen Handwerker aus Fuerteventura, der als Subunternehmer agierte.

Das deutsche Unternehmen bekommt die Klage zugestellt und in den ersten 10 Tagen, am 10. Tag, wird die Zuständigkeit gerügt.

Mit der internationalen Zuständigkeitsrüge vor dem Gericht in Fuerteventura ist die 20 Tage Erwiderungsfrist unterbrochen. Führt die Zuständigkeitsrüge nicht zur Klageabweisung wegen Unzuständigkeit des Gerichts in Fuerteventura, geht der Prozess weiter und dem deutschen Unternehmen bleiben 10 Tage (von den anfänglichen 20 Tagen) zur schriftlichen Klageerwiderung.


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