Spanische SL - Steuerbelastung in der Körperschaftssteuer
Die Steuerbelastung basiert auf dem Gewinn vor Steuer, aufgrund des Buchhaltungsergebnisses.
Niedrigststeuergebiet in Spanien sind die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, etc) mit Steuersätzen von 4%.
Berechnungsschema der Steuerbelastung einer spanischen SL:
- Ausgangsdaten aus der Buchhaltung
Anpassungen finden im positiven und negativen Sinne statt, da nicht alle Buchhaltungswerte auch steuerlich relevant sind bzw. eine Ausnahmeregelung benötigen.
Ein Beispiel aus der Praxis ist bei Werkleistungen im Bausektor und Ratenzahlungskaufverträge. Da im spanischen Körperschaftssteuerrecht sich grundsätzlich die Steuerbemessung auf ein Geschäftsjahr bezieht, Bauleistungen als auch Ratenzahlungen sich aber über mehrere Geschäftsjahre hinziehen können, kann die spanische SL statt dem Bilanzierungsprinzip, dass sogenannte Kassenprinzip anwenden.
Damit ergibt die Buchhaltung beim Rechnungssteller sofort einen Gewinn über das gesamte Geschäftsjahr, während steuerlich nur der Geldeingang als gewinnerhöhend gewertet werden muss.
Damit ist das Buchhaltungsergebnis zu vermindern. (negative Anpassung)
Beispiel aus der Praxis:
Es wird eine spanische Immobilie zu einem Verkaufspreis von 1.900.000,00 EUR verkauft, der Kaufpreis war 1.000.000,00 EUR. Der Gewinn beträgt 900.000,00 EUR.
Da die Zahlung des Kaufpreises in Raten erfolgt. Erste Rate von 400.000,00 EUR und die weiteren monatlichen Raten von 50.000,00 EUR, wird steuerlich das Kassenprinzip angewendet.
Das heist, dass nur der Geldzufluss im ersten Jahr zu versteuern ist und nicht der ganze Gewinn von 900.000,00 EUR. - Nach der oben genannten Anpassung erhalten Sie die vorläufige Steuerbemessungsgrundlage in der spanischen Körperschaftssteuer (base imponible previa)
Diese wird angepasst, durch die Verluste der Vorjahre. Es können die Verluste der letzten 18 Jahre vom Gewinn abgezogen werden. - Es ergibt sich die Steuerbemessungsgrundlage x Steuersatz in der spanischen Körperschaftssteuer.
Allgemeiner Steuersatz in der Körperschaftssteuer: 30%
Steuersatz für kleine spanische SL mit einem Umsatz bis 10.000.000,00 EUR bis zum Gewinn vor Steuer von 300.000,00 EUR: 20%.
Hier ist zu bemerken, dass die spanische SL (=spanische GmbH), mit Sitz und Aktivität auf den Kanarischen Inseln (Tenerife, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, etc) weitere Steuervergünstigungen erhalten kann, die bei einer ZEC zu einem Steuersatz von 4% führen, und der Anwendung der Rückstellung im Rahmen der sogenannten RIC, zu einer Steuerbelastung von ebenso ca. 4% führen. - Steuerzahlbetrag (Cuota integra)
Hier von sind weitere Steuerabzüge (Deducciones) und Vergünstigungen (Bonificaciones) abzuziehen.
Praxisbeispiel:
Vermeidung der Doppelbesteuerung von im Ausland erzielten Einkünften.
Die spanische SL führt in einem anderen europäischen Land Leistungen aus und hat
Einnahmen: 40.000,00 EUR
Ausgaben: 9.000,00 EUR
Bezahlte Steuer ausserhalb Spaniens: 8.000,00 EUR
Gewinn: 23.000,00 EUR
Der Gewinn ist im Buchhaltungsergebnis zunächst um 8.000,00 EUR zu erhöhen und dann auf dieser Ebene vom Steuerzahlbetrag abzuziehen.
Und zwar war nach Art.31 LIS (spanisches Körperschaftssteuergesetz) ist der kleinere Betrag – Steuerzahlbetrag Ausland (8.000) oder Spanien (9.300) abzugsfähig.
Im vorliegenden Fall wären 8.000 Euro abzugsfähig. - Verminderter Steuerzahlbetrag (Cuota integra ajustada)
Sonderabzüge für Investitionen - Steuerzahlbetrag
Abzug von Steuervorauszahlungen (Retenciones y ingresos a cuenta) - Steuerzahlbetrag abzüglich Steuervorauszahlungen (pagos a cuenta) STEUERZAHLBETRAG, welcher am 25.7.XX jedes Jahres zu begleichen ist.
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Rechtslage: 01.11.2011