Rechts- und Steuerservice bei Messen in Spanien 2011/2012
Aktuell: Link Umsatzsteuer bei Messeleistungen in Spanien
Vertragsgestaltung bei zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und handelsrechtlichen Geschäften auf gewerblichen Messeveranstaltungen in Spanien mit der entsprechenden Umsatzsteuerregelung.
Der Messevertrag für eine Ausstellungsfläche wird als contrato de arrendamiento de stand bezeichnet, und ist ein Mietvertrag über eine bestimmte Fläche auf dem Messegelände zu einem bestimmten Preis, eingebunden in die Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen des Messeveranstalters.
Die wesentlichen Inhalte des Messevertrages, die beachten werden müssen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
- Standgrösse auf dem Messegelände muss klar definiert sein, und zu empfehlen ist, der Anhang eines Lageplanes.
- Der Mietpreis wird nach der geltenden Umsatzsteuerregelung in Spanien mit 8% IVA versehen.
Messedienstleistungen können auch ohne spanische Umsatzsteuer im reverse on charge Verfahren in Rechnung gestellt werden, wenn der nicht in Spanien ansässige Leistungsempfänger eine europäische UST ID hat.
Der Messeaufbau wird stets mit spanischer Umsatzsteuer von 18% berechnet.
In Spanien wird dieser als “canon de montaje” bezeichnet.
Der reduzierte spanische Umsatzsteuersatz von 8% findet gemäss Art.91.uno.3.13º LIVA Anwendung auf: Standgebühren, Dekoration, Miete Mobiliar, Licht, Telefon und andere Messedienstleistungen, die zum gewöhnlichen Ablauf einer Messeveranstaltung gehören. - Die Zahlung des Mietpreises erfolgt in der Regel vor der Messeveranstaltung.
Sollte der Mietpreis nicht bezahlt werden, wird der Stand anderweitig vergeben. - Die Mietdauer ist nicht nur auf die Veranstaltung beschränkt, sondern muss auch Aufbau- und Abbauzeiten erfassen, als auch mögliche Verlängerungen
der Messeveranstaltungen.
- Keinen ausreichenden Zugang zu Strom und anderen
Versorgungseinrichtigungen, defekte Klimaanlage, etc.
- An- und Abbau des Messestandes ausserhalb der zulässigen Zeiten.
- Markenrechtliche und Wettbewerbsrechtliche Kollissionen mit anderen Ausstellern.
- Sauberkeit und Zugang zu dem Messestand
- Gefährliche Ausstellungsgegenstände durch leichte Entzündbarkeit, etc.
- Untervermietung von angemieteten Standflächen
Rücktrittsklauseln aus dem Messevertrag, falls der Mieter nicht anreist.
Haftpflichtversicherung des Messeveranstalters und Mieters.
Schiedsgerichtsbarkeitsklausel ersetzt die Staatliche Gerichtsbarkeit.
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Rechtslage: 08.06.2011