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Der Europäische Vollstreckungstitel - Vollstreckung in Spanien

Nach der europäischen Verordnung 805/2004 können die deutschen Gerichte Europäische Vollstreckungstitel erstellen, die in Spanien direkt vollstreckbar sind.

Das spanische Zwangsvollstreckungsverfahren beginnt mit einem richterlichen Beschluss der STATTGABE, deshalb besteht Anwaltszwang.

  VORBEREITUNG:

Wir werden für Sie in Spanien tätig, und benötigen folgende Unterlagen
  1. Europäischer Vollstreckungstitel im Original mit Apostille
  2. Bescheinigung als Europäischer Vollstreckungstitel
  3. Anwaltsvollmacht (deren Entwurf lassen wir Ihnen zukommen) notariell beurkundet und apostilliert
Sollten Sie als Vollstreckungsgläubiger eine juristische Person sein, teilen wir Ihnen individuell die weiteren Dokumente mit, die wir benötigen.

 UNSER HONORAR: 500,00 EUR für den Vollstreckungsantrag beim spanischen Gericht.

 KOSTEN bei Gericht: Streitwertabhängig.

 WICHTIG:

Die europäische Verordnung 805/2004 findet nur Anwendung, wenn eine der Bescheinigungen der europäischen Verordnung 1869/2005 den Charakter des Vollstreckungstitels als europäischen bestätigt.

Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob nicht aus der vorhergehenden Vollstreckungsnorm aus dem Jahre 2001 vollstreckt wird.

Die Voraussetzungen des europäischen Vollstreckungstitels sind:

  • Entscheidung: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung.
  • Forderung: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung angegeben ist.
  • Unbestritten: Der Schuldner hat der Forderung im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen, ist zur Gerichtsverhandlung nicht erschienen oder hat ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt.
  • Öffentliche und notarielle Urkunden: ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, welches auch eine Unterhaltsvereinbarung sein kann, oder sonstige notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft.

Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 14.12.2011

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