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Gerichtsverfahren Spanien im Zivilprozess

Sie sind Kläger oder werden verklagt: am Bespiel der Zahlungsklage in Spanien erläutern wir die Vorgehensweise und unseren Service.

  1. Vertretung des Klägers und Gläubigers vor spanischen Gerichten

  2. Vertretung des Beklagten vor spanischen Gerichten


ZU 1. Wichtig zu wissen zur Vorgehensweise, unser Service für den Kläger und Forderungsgläubiger

  1. Aussergerichtliches Mahnschreiben als Anwaltsbrief

  2. Prüfung der Eigentumsregister (Grundbuch, Handelsregister) auf Vermögensgüter des Schuldners – im Einzelfall - Wirtschaftsauskunft

  3. Einleitung des Mahnverfahrens - Aufgrund der Gesetzesänderung zum 5.5.2010 haben Mahnverfahren jetzt eine Grenze in der Forderungshöhe von 250.000 EUR, (bisher: 30.000 EUR), das ermöglicht die erweiterte Anwendung.

    TIPP: Sollte Eile wegen drohender Insolvenz geboten sein, ist das Mahnverfahren in Spanien zu vermeiden.

    Unser Honorar für das Mahnverfahren: 150 EUR

  4. Sollte der Schuldner gegen das Mahnverfahren Widerspruch erheben und die Forderung den Wert von 6.000 EUR überschreiten, ist eine Anspruchsbegründung gerichtlich einzureichen.

    Bei niederwertigen Forderungen wird direkt der Gerichtstermin anberaumt und in der Verfahrensart des Juicio verbal - mündlicher Prozesstermin ohne weitere dokumentarische Vorbereitung.

  5. Sollte der Schuldner keinen Widerspruch erheben, erhalten Sie als Forderungsgläubiger einen vollstreckbaren Titel, vergleichbar mit dem Vollstreckungsbescheid.
ZU 2. Wichtig zu wissen für den Beklagten.

  1. Erhalten Sie einen spanischen Mahnbescheid ist innerhalb von 20 Tagen Widerspruch zu erheben.

    Wir erledigen den Widerspruch für Sie.

    Vorgehensweise:

    - Sie senden uns das gerichtliche Mahnschreiben

    - Wir senden Ihnen eine notarielle Anwaltsvollmacht zweisprachig, die in Deutschland, Schweiz, Österreich vor jedem Notar notariell beurkundet und apostilliert werden kann.

    TIPP: Die 20 Tagesfrist berechnet sich nach Werktagen in Spanien. Vermeiden Sie in jedem Fall die Fristversäumnis.


  2. Sie werden in Spanien verklagt und erhalten die Zustellung einer spanischen Klageschrift.

    Wie verhalten Sie sich:

    1. Notieren Sie das Datum der Zustellung.

    2. Achten Sie darauf, dass die Klageschrift in Ihre Landessprache übersetzt, zugestellt wird, ansonsten handelt es sich um einen Zustellungsmangel.

  3. FRIST: Nach Zustellung der Klageschrift haben Sie 20 Tage Zeit die Klage zu erwidern.

    Senden Sie uns schnellstens die Klageschrift per email an info@anwalt-spanien.com, so dass wir für Sie die Klage erwidern können.

  4. Säumnis:

    Wird die genannte Frist überschritten, ist Ihr Vortrag zur Verteidigung nicht mehr zulässig!

    Dies kann zum Prozessverlust führen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass Sie unfreiwillig die Klage nicht beantworten konnten.

    Bsp: Zustellung an eine falsche Adresse

    Sonderfall bei Eigentümern von Ferienimmobilien in Spanien, die nicht dauerhaft in Spanien leben.

    Das Gericht hat die Klage in Deutschland, Schweiz , Österreich oder eben am dauerhaften Wohnsitz ordnungsgemäss zuzustellen, und nicht am Ort der Ferienimmobilie in Spanien.

    Es ist wichtig, dass Sie in Spanien stets Ihre Heimatadresse bekanntgeben, um eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu vermeiden.

    Gegen Versäumnisurteile dieser Art gibt es besondere Einspruchsverfahren, da das verfassungsmässige Recht aus Art.24 CE auf rechtliches Gehör und auf das Recht der Verteidigung im kontradiktorischen Gerichtsverfahren hierdurch verletzt würde.

    Letztlich sei nochmals daraufhingewiesen, dass Sie uns die Klageschrift innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt zusenden sollten, da beispielsweise die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung erfolgen muss.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 14.12.2011

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