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ZEC - Zona especial Canarias

Firmengründung in Spanien – Firmengründung ZEC Kanarische Inseln
Gesetzesänderung vom 29.12.2006

Die Niedrigbesteuerung im Rahmen der ZEC wird bis zum 31.12.2019 aufrechterhalten.

Zahlen Sie nur 4% statt 35 % Körperschaftssteuer in Spanien und unterstützen Sie dabei die wirtschaftliche Entwicklung der Kanarischen Inseln.

Unsere Kanzlei bietet zu Ihrer Unterstützung folgenden langfristigen Service an:
  1. Antragsverfahren vor dem ZEC Gremium
  2. Firmengründung mit der adäquaten Rechtsform. Die SL Gründung ist in der Praxis die weit verbreiteste, hierbei können auch Holdingstrukturen konzipiert werden.
  3. Finanzbuchhaltung gemäß dem spanischen Handelsgesetzbuch und der besonderen ZEC Vorschriften.
  4. Arbeitsverträge für die Anstellung der mindestens 3 Arbeitnehmer.
  5. Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung.
  6. Lohnbuchhaltung und Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen.
  7. Jährliche Bilanzerstellung, Körperschaftssteuererklärung mit Vorauszahlungen und monatlichen Umsatzsteuererklärungen.
Unser integraler Service wird von Betriebswirten und Rechtsanwälten geleistet. Damit haben Sie aus einer Hand die rechtliche und finanztechnische Lösung und die Verteidigung Ihrer Rechte vor allen spanischen und deutschen Gerichten.

Desweiteren bieten wir die Fiskalvertretung in Spanien an.

Die Beratungssprachen sind deutsch, spanisch, englisch und tschechisch.

Auszugsweise einige Vorteile der ZEC:
  • Niedrigbesteuerung von 4 % mit einer limitierten Besteuerungsgrundlage, die von der Anzahl der Arbeitnehmer und der Aktivität abhängig ist. (Die Produktion von Solarpanelen mit 5 Arbeitnehmern ist als industrielle Aktivität zu qualifizieren und kann damit bis 1.800.000,- Euro Besteuerungsgrundlage von der Niedrigbesteuerung profitieren.
  • Kauf von Immobilien, die der Aktivität der ZEC Gesellschaft dienen, werden nicht mit der Grunderwerbssteuer von zur Zeit 6,5 % (Stand: März 2007) belastet.
  • Einfuhr von Gütern ist von der IGIC befreit.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: März 2007