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Spanisches Baurecht – verdeckte Baumängel

Schadensersatzanspruch nach dem spanischen Zivilgesetzbuch

Tipp für Erwerber einer spanischen Immobilie

Die spanische Rechtsprechung behandelt die verdeckten Mängel an einer spanischen Immobilie in juristischer Hinsicht wie folgt:

  1. Verdeckte Mängel (vicios ocultos) sind mit einer Verjährungsfrist von 6 Monaten nach dem Immobilienkauf geltend zu machen, ansonsten geht der Schadensersatzanspruch verloren, oder aber zur Vermeidung dieser kurzen Verjährungsfrist im Falle von erheblichen Mängeln
  2. Wird eine Nichterfüllung des Kaufvertrages auf der Grundlage angenommen, dass eine Immobilie verkauft wurde, die nicht zum Wohnen genutzt werden kann.Hier gilt die kurze Verjährungsfrist nicht, sondern die 15-jährige Vertragserfüllungspflicht.

Der Schadensersatzanspruch umfasst:

  1. Reparaturkosten bis zur vollständigen Mängelbeseitigung
  2. Nutzungsausfallentschädigung

Typische Fallgruppe: Eintritt von Feuchtigkeit durch undichte Dachfläche, welche durch Schimmelbildung zum Nutzungsausfall führt.

Tipp für Immobilienkäufer, die den verdeckten Mangel nach Erwerb der spanischen Immobilie bemerken:

  1. Erstellen einer Mängelliste
  2. Fotografische Erfassung der Mängel
  3. Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schadensursache.
  4. Kontaktaufnahme mit unserer Anwaltskanzlei, zur Erstellung eines Mahnschreibens gegenüber dem Immobilienverkäufer, um in erster Linie eine Fristhemmung der Verjährung zu erreichen, und die Kostenlast bei einem Prozess dem Beklagten auflegen zu erlassen.Schliesslich erstellen wir für Sie die Klageschrift und führen den Prozess in allen Gerichtsinstanzen in Spanien und Deutschland für Sie durch.

Tipp zur Geltendmachung von versteckten Mängeln beim Immobilienkauf auf Mallorca, Teneriffa, Spanien:

Beachten Sie, dass es sich bei verdeckten Mängels und der 6 Monatsfrist nicht um eine klassische Verjährungsfrist handelt, sondern entscheidend ist, dass die Klage auf Schadensersatz wegen den Mängeln oder auf Kaufpreisminderung innerhalb der 6 Monate bei Gericht eingereicht wird. Ein blosses Mahnschreiben ist nicht ausreichend, um die Verjährung zu unterbrechen. Die gesetzliche Grundlage des Art.1490 spanisches Zivilgesetzbuch ist hier entscheidend.

Wir beraten zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche vor und nach dem Immobilienkauf auf Mallorca, Barcelona, Madrid, Teneriffa, Gran Canaria.


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