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Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen

Wann findet die Regelung der Zugewinngemeinschaft Anwendung ?

Wie ist die Zugewinngemeinschaft geregelt ?

Deutsches Güterrecht findet in der Regel Anwendung, wenn die Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen in Deutschland geschlossen wurde, aber auch bei mischnationalen Ehen, wenn einer der Partner die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Der massgebliche Zeitpunkt ist die Eheschliessung.

Folglich bleibt es beim deutschen Güterrecht, auch wenn die Ehe in Spanien nach 10 Jahren ständigem Wohnsitz in Spanien geschieden wird.

Der gesetzliche deutsche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, die sich durch zwei Kriterien beschreiben lässt.

  1. Hinkende Vermögenstrennung. Damit ist gemeint, dass grundsätzlich jeder Ehegatte in der Ehe eigenes Vermögen erwerben kann. Hinkend ist die Vermögenstrennung, da bestimmte Vermögensverfügungsbeschränkunen bestehen.
  2. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wie zum Beispiel durch eine Scheidung entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehegatten, der weniger Vermögen in der Ehezeit angehäuft hat, gegenüber dem anderen Ehegatten.

Gerade die Gefahr der schnellen Verjährung der Zugewinnausgleichansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Entstehung, ist bei Ehepartnern, die sich in Spanien scheiden lassen, besonders gegeben, da eine Scheidung durchaus durchgeführt werden kann, ohne dass die Thematik des Zugewinnausgleichsanspruches angesprochen werden muss.

Nach Rechtskraft der Scheidung geraten die Zugewinnausgleichsansprüche nicht selten in Vergessenheit.

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung, wobei hier darauf hingewiesen wird, dass neben der Scheidung auch andere Gegebenheiten zum Beginn der Verjährung führen können.

Desweiteren ist stets erforderlich, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis erlangt.

Mit der Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruches kann die Verjährung gehemmt werden.

Wir beraten Sie in Deutschland und Spanien im deutschen Familienrecht bei Krise, Trennung, Scheidung und bei der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen.


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