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Vereinfachte und beschleunigte Zwangsvollstreckung

EU – Mahnverfahren Spanien

EU – Verfahren Spanien für geringfügige streitige Forderungen

Seit dem 12.12.2008 kann das Europäische Mahnverfahren genutzt werden. Die Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung in Spanien ergibt sich daraus, dass das spanische Gericht beim Einspruch gegen den Zahlungsbefehl in Spanien, unmittelbar das erstinstanzliche Verfahren durchführt und das eigene Urteil des spanischen Gerichts auf Antrag von demselben vollstreckt wird.

Spiegelbildlich gilt dies für den Fall, dass der Gläubiger in Spanien seinen Sitz hat und der Schuldner in Deutschland. Die Zuständigkeit der Gerichte ist im Einzelfall von unseren deutsch-spanischen Rechtsanwälten zu prüfen. Grundsätzlich ist am Wohnsitz des Schuldners das Gericht erster Instanz anzurufen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen wie in Verbrauchersachen u.a.Bestreitet der Schuldner die im europäischen Mahnverfahren geltend gemachte Forderung nicht, ergeht direkt ein Vollstreckungstitel, welcher vom Gericht am Schuldnerwohnsitz erstellt und bei Nichtzahlung vollstreckt werden kann. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Spanien als auch in Deutschland stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Der deutsche Gläubiger kann per Standardformular direkt beim zuständigen Gericht am Aufenthaltsort des Schuldners in Spanien den Erlass eines Zahlungsbefehles beantragen. Der Schuldner kann den Zahlungsbefehl entweder akzeptieren oder Einspruch einlegen.

Legt der Schuldner innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Einspruch ein, so wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Schuldnerwohnsitzes nach dem entsprechenden nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt.

In diesem Fall steht unsere deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei Ihnen in Deutschland und Spanien zur Verfügung, da wir in Deutschland und Spanien für Sie den Prozess führen können, und erforderlichenfalls die Zwangsvollstreckung in Spanien oder Deutschland nach der entsprechenden Prozessordnung anschliessend durchführen.

Ab dem 01.01.2009 gibt es zudem ein einheitliches europäisches Verfahren für geringwertige Forderungen unter 2.000,00 EUR (Ausnahme Dänemark). Die Verordnung gilt auch hier nur in grenzüberschreitenden Fällen.

Aktuell:

Die Europäische Kommission hat am 19. November 2013 ihren Vorschlag für die Überarbeitung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ((EG) Nr. 861/2007) und des Europäischen Mahnverfahrens (EG Nr. 1896/2006) vorgestellt.

Ziel ist, die Rechte von Verbrauchern sowie KMU bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit geringem Streitwert zu stärken.

Das Verfahren soll noch einfacher, schneller und kostengünstiger gestaltet und der Zugang zur Justiz erleichtert werden.

Bislang ist das Verfahren nur für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 2.000 EUR vorgesehen.

Künftig soll die Schwelle bei 10.000 EUR liegen.

Geplant ist zudem eine Ausweitung der Definition eines „grenzübergreifenden“ Falles. Die Gerichtsgebühren, die online mit Kreditkarte gezahlt werden können, sollen nicht mehr als 10% des Streitwerts betragen und die Mindestgebühr darf nicht höher als 35 EUR sein.

Das Verfahren soll online eingeleitet werden können. Die E-Mail ist als Kommunikationsmittel vorgesehen. Sofern Anhörungen notwendig werden, können diese aus Kostenersparnisgründen per Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden. Künftig soll auch bei einem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl das Verfahren in das Verfahren für geringfügige Forderungen übergeleitet werden können.

Wir vertreten Sie vor allen deutschen und spanischen Gerichten.


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